Rechtsgutachten zur Jugendberufshilfe

Ein von der LAG Jugendsozialarbeit Bayern in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten über den § 13 SGB VIII ergibt folgende zentrale Feststellungen:

  • „Auf Leistungen nach § 13 SGB VIII besteht ein Rechtsanspruch: Jugendberufshilfe ist eine kommunale Pflichtleistung, die auch zu konkret vorgehaltenen Angeboten und einer entsprechenden Infrastruktur führen muss.
  • Jugendhilfe muss immer dann Leistungen erbringen, wenn andere Leistungen, z. B. solche nach SGB II und III, den im Rahmen von Jugendhilfe festgestellten Bedarf nicht tatsächlich abdecken. Hiervon ist in Angeboten der Jugendberufshilfe bzw. Arbeitsweltbezogener Jugendsozialarbeit grundsätzlich auszugehen.
  • Die konzeptionelle Ausrichtung der Angebote entscheidet über den Charakter der Maßnahme und darüber, ob bzw. inwieweit ein Bedarf dadurch zu decken ist.
  • Nach geltendem Recht kann die Kooperation der beteiligten Sozialleistungsträger im Hinblick auf Infrastruktur, Verwaltungsverfahren und Bedarfsfeststellung in der Regel noch erheblich verbessert werden. Dies gilt auch in Hinblick auf die Schaffung eines organisatorischen Rahmens für eine organisierte Leistungserbringung.
  • Ein Vergabeverfahren kann wegen der angestrebten Chancengleichheit der Anbieter grundsätzlich bejaht werden. Dieses muss jedoch zu einer sozialen Infrastruktur beitragen, die das gesetzlich garantierte Wunsch- und Wahlrecht nicht beeinträchtigt.“

Das Gutachten erhalten Sie hier.

Quelle: LAG Jugendsozialarbeit Bayern